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    1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (per E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung einschließlich der Satzungszwecke, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
    3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz des Vorstands, bei Verhinderung von der Stellvertretung und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleitung, geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.Beschlüsse über eine Änderung der Satzung einschließlich eines Satzungszweckes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
    4. Eine Person kann nicht für mehrere Mitglieder gleichzeitig Stimmen abgeben.

§ 16 Referate

Zur Unterstützung der Bearbeitung verwaltungsbezogener Aufgaben kann der Vorstand Referate einsetzen, die den Vorstand bei seinen Tätigkeiten unterstützen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand verpflichtet werden, ein bestimmtes Referat einzusetzen. Einzelheiten, insbesondere zur Konstituierung, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Referaten, sind in der Allgemeinen Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Projektgruppen

Die Realisierung des Vereinszwecks geschieht vornehmlich durch Projektgruppen. Die Rechte und Pflichten einer solchen Projektgruppe sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigt für die Liquidierung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Medinetz Halle (Saale) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 19 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei fachgeeignete Personen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
    2. Die Kassenprüfenden müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
    3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitglieder-versammlung die Entlastung des Vorstands.

  1.  

  1.  

a) über Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) der Vereinshaushalt mit den zu tragenden Projekten,

d) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

g) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (per E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung einschließlich der Satzungszwecke, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
    3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz des Vorstands, bei Verhinderung von der Stellvertretung und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleitung, geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.Beschlüsse über eine Änderung der Satzung einschließlich eines Satzungszweckes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
    4. Eine Person kann nicht für mehrere Mitglieder gleichzeitig Stimmen abgeben.

§ 16 Referate

Zur Unterstützung der Bearbeitung verwaltungsbezogener Aufgaben kann der Vorstand Referate einsetzen, die den Vorstand bei seinen Tätigkeiten unterstützen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand verpflichtet werden, ein bestimmtes Referat einzusetzen. Einzelheiten, insbesondere zur Konstituierung, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Referaten, sind in der Allgemeinen Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Projektgruppen

Die Realisierung des Vereinszwecks geschieht vornehmlich durch Projektgruppen. Die Rechte und Pflichten einer solchen Projektgruppe sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigt für die Liquidierung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Medinetz Halle (Saale) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 19 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei fachgeeignete Personen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
    2. Die Kassenprüfenden müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
    3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitglieder-versammlung die Entlastung des Vorstands.

  1.  

  1.  

    1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz, bei Verhinderung von der Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch Protokollführung sowie vom 1. Vorsitz oder der Vertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) über Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) der Vereinshaushalt mit den zu tragenden Projekten,

d) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

g) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (per E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung einschließlich der Satzungszwecke, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
    3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz des Vorstands, bei Verhinderung von der Stellvertretung und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleitung, geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.Beschlüsse über eine Änderung der Satzung einschließlich eines Satzungszweckes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
    4. Eine Person kann nicht für mehrere Mitglieder gleichzeitig Stimmen abgeben.

§ 16 Referate

Zur Unterstützung der Bearbeitung verwaltungsbezogener Aufgaben kann der Vorstand Referate einsetzen, die den Vorstand bei seinen Tätigkeiten unterstützen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand verpflichtet werden, ein bestimmtes Referat einzusetzen. Einzelheiten, insbesondere zur Konstituierung, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Referaten, sind in der Allgemeinen Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Projektgruppen

Die Realisierung des Vereinszwecks geschieht vornehmlich durch Projektgruppen. Die Rechte und Pflichten einer solchen Projektgruppe sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigt für die Liquidierung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Medinetz Halle (Saale) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 19 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei fachgeeignete Personen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
    2. Die Kassenprüfenden müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
    3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitglieder-versammlung die Entlastung des Vorstands.

  1.  

  1.  

    1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
    2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

    1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz, bei Verhinderung von der Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch Protokollführung sowie vom 1. Vorsitz oder der Vertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) über Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) der Vereinshaushalt mit den zu tragenden Projekten,

d) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

g) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (per E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung einschließlich der Satzungszwecke, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
    3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz des Vorstands, bei Verhinderung von der Stellvertretung und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleitung, geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.Beschlüsse über eine Änderung der Satzung einschließlich eines Satzungszweckes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
    4. Eine Person kann nicht für mehrere Mitglieder gleichzeitig Stimmen abgeben.

§ 16 Referate

Zur Unterstützung der Bearbeitung verwaltungsbezogener Aufgaben kann der Vorstand Referate einsetzen, die den Vorstand bei seinen Tätigkeiten unterstützen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand verpflichtet werden, ein bestimmtes Referat einzusetzen. Einzelheiten, insbesondere zur Konstituierung, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Referaten, sind in der Allgemeinen Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Projektgruppen

Die Realisierung des Vereinszwecks geschieht vornehmlich durch Projektgruppen. Die Rechte und Pflichten einer solchen Projektgruppe sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigt für die Liquidierung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Medinetz Halle (Saale) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 19 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei fachgeeignete Personen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
    2. Die Kassenprüfenden müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
    3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitglieder-versammlung die Entlastung des Vorstands.

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    1. Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen und setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitz, der Stellvertretung und Schatzmeisterei.
    2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
    3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

§ 11 Bestellung des Vorstands

    1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
    2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

    1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz, bei Verhinderung von der Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch Protokollführung sowie vom 1. Vorsitz oder der Vertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) über Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) der Vereinshaushalt mit den zu tragenden Projekten,

d) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

g) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (per E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung einschließlich der Satzungszwecke, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
    3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz des Vorstands, bei Verhinderung von der Stellvertretung und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleitung, geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.Beschlüsse über eine Änderung der Satzung einschließlich eines Satzungszweckes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
    4. Eine Person kann nicht für mehrere Mitglieder gleichzeitig Stimmen abgeben.

§ 16 Referate

Zur Unterstützung der Bearbeitung verwaltungsbezogener Aufgaben kann der Vorstand Referate einsetzen, die den Vorstand bei seinen Tätigkeiten unterstützen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand verpflichtet werden, ein bestimmtes Referat einzusetzen. Einzelheiten, insbesondere zur Konstituierung, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Referaten, sind in der Allgemeinen Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Projektgruppen

Die Realisierung des Vereinszwecks geschieht vornehmlich durch Projektgruppen. Die Rechte und Pflichten einer solchen Projektgruppe sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigt für die Liquidierung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Medinetz Halle (Saale) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 19 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei fachgeeignete Personen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
    2. Die Kassenprüfenden müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
    3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitglieder-versammlung die Entlastung des Vorstands.

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    1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
    2. Die Höhe und Frequenz der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles Weitere kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Ergänzend zur Satzung sind die Geschäftsbereiche der einzelnen Vereinsorgane in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Vorstand

    1. Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen und setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitz, der Stellvertretung und Schatzmeisterei.
    2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
    3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

§ 11 Bestellung des Vorstands

    1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
    2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

    1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz, bei Verhinderung von der Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch Protokollführung sowie vom 1. Vorsitz oder der Vertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) über Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) der Vereinshaushalt mit den zu tragenden Projekten,

d) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

g) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (per E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung einschließlich der Satzungszwecke, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
    3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz des Vorstands, bei Verhinderung von der Stellvertretung und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleitung, geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.Beschlüsse über eine Änderung der Satzung einschließlich eines Satzungszweckes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
    4. Eine Person kann nicht für mehrere Mitglieder gleichzeitig Stimmen abgeben.

§ 16 Referate

Zur Unterstützung der Bearbeitung verwaltungsbezogener Aufgaben kann der Vorstand Referate einsetzen, die den Vorstand bei seinen Tätigkeiten unterstützen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand verpflichtet werden, ein bestimmtes Referat einzusetzen. Einzelheiten, insbesondere zur Konstituierung, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Referaten, sind in der Allgemeinen Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Projektgruppen

Die Realisierung des Vereinszwecks geschieht vornehmlich durch Projektgruppen. Die Rechte und Pflichten einer solchen Projektgruppe sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigt für die Liquidierung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Medinetz Halle (Saale) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 19 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei fachgeeignete Personen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
    2. Die Kassenprüfenden müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
    3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitglieder-versammlung die Entlastung des Vorstands.

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    1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen (wenn konzeptionell nicht ausgeschlossen). Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
    3. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen, jedoch jederzeit Rede- und Antragsrecht.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

    1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
    2. Die Höhe und Frequenz der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles Weitere kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Ergänzend zur Satzung sind die Geschäftsbereiche der einzelnen Vereinsorgane in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Vorstand

    1. Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen und setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitz, der Stellvertretung und Schatzmeisterei.
    2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
    3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

§ 11 Bestellung des Vorstands

    1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
    2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

    1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz, bei Verhinderung von der Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch Protokollführung sowie vom 1. Vorsitz oder der Vertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) über Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) der Vereinshaushalt mit den zu tragenden Projekten,

d) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

g) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (per E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung einschließlich der Satzungszwecke, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
    3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz des Vorstands, bei Verhinderung von der Stellvertretung und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleitung, geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.Beschlüsse über eine Änderung der Satzung einschließlich eines Satzungszweckes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
    4. Eine Person kann nicht für mehrere Mitglieder gleichzeitig Stimmen abgeben.

§ 16 Referate

Zur Unterstützung der Bearbeitung verwaltungsbezogener Aufgaben kann der Vorstand Referate einsetzen, die den Vorstand bei seinen Tätigkeiten unterstützen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand verpflichtet werden, ein bestimmtes Referat einzusetzen. Einzelheiten, insbesondere zur Konstituierung, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Referaten, sind in der Allgemeinen Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Projektgruppen

Die Realisierung des Vereinszwecks geschieht vornehmlich durch Projektgruppen. Die Rechte und Pflichten einer solchen Projektgruppe sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigt für die Liquidierung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Medinetz Halle (Saale) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 19 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei fachgeeignete Personen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
    2. Die Kassenprüfenden müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
    3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitglieder-versammlung die Entlastung des Vorstands.

  1.  

  1.  

    1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod  (bei juristischen Personen mit deren Auflösung), Austritt oder Ausschluss.
    2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
    3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen (wenn konzeptionell nicht ausgeschlossen). Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
    3. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen, jedoch jederzeit Rede- und Antragsrecht.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

    1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
    2. Die Höhe und Frequenz der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles Weitere kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Ergänzend zur Satzung sind die Geschäftsbereiche der einzelnen Vereinsorgane in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Vorstand

    1. Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen und setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitz, der Stellvertretung und Schatzmeisterei.
    2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
    3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

§ 11 Bestellung des Vorstands

    1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
    2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

    1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz, bei Verhinderung von der Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch Protokollführung sowie vom 1. Vorsitz oder der Vertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) über Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) der Vereinshaushalt mit den zu tragenden Projekten,

d) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

g) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (per E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung einschließlich der Satzungszwecke, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
    3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz des Vorstands, bei Verhinderung von der Stellvertretung und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleitung, geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.Beschlüsse über eine Änderung der Satzung einschließlich eines Satzungszweckes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
    4. Eine Person kann nicht für mehrere Mitglieder gleichzeitig Stimmen abgeben.

§ 16 Referate

Zur Unterstützung der Bearbeitung verwaltungsbezogener Aufgaben kann der Vorstand Referate einsetzen, die den Vorstand bei seinen Tätigkeiten unterstützen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand verpflichtet werden, ein bestimmtes Referat einzusetzen. Einzelheiten, insbesondere zur Konstituierung, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Referaten, sind in der Allgemeinen Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Projektgruppen

Die Realisierung des Vereinszwecks geschieht vornehmlich durch Projektgruppen. Die Rechte und Pflichten einer solchen Projektgruppe sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigt für die Liquidierung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Medinetz Halle (Saale) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 19 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei fachgeeignete Personen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
    2. Die Kassenprüfenden müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
    3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitglieder-versammlung die Entlastung des Vorstands.

  1.  

  1.  

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
    2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen; im Falle der Ablehnung ist keine Begründung notwendig. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod  (bei juristischen Personen mit deren Auflösung), Austritt oder Ausschluss.
    2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
    3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen (wenn konzeptionell nicht ausgeschlossen). Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
    3. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen, jedoch jederzeit Rede- und Antragsrecht.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

    1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
    2. Die Höhe und Frequenz der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles Weitere kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Ergänzend zur Satzung sind die Geschäftsbereiche der einzelnen Vereinsorgane in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Vorstand

    1. Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen und setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitz, der Stellvertretung und Schatzmeisterei.
    2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
    3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

§ 11 Bestellung des Vorstands

    1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
    2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

    1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz, bei Verhinderung von der Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch Protokollführung sowie vom 1. Vorsitz oder der Vertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) über Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) der Vereinshaushalt mit den zu tragenden Projekten,

d) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

g) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (per E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung einschließlich der Satzungszwecke, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
    3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz des Vorstands, bei Verhinderung von der Stellvertretung und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleitung, geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.Beschlüsse über eine Änderung der Satzung einschließlich eines Satzungszweckes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
    4. Eine Person kann nicht für mehrere Mitglieder gleichzeitig Stimmen abgeben.

§ 16 Referate

Zur Unterstützung der Bearbeitung verwaltungsbezogener Aufgaben kann der Vorstand Referate einsetzen, die den Vorstand bei seinen Tätigkeiten unterstützen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand verpflichtet werden, ein bestimmtes Referat einzusetzen. Einzelheiten, insbesondere zur Konstituierung, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Referaten, sind in der Allgemeinen Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Projektgruppen

Die Realisierung des Vereinszwecks geschieht vornehmlich durch Projektgruppen. Die Rechte und Pflichten einer solchen Projektgruppe sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigt für die Liquidierung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Medinetz Halle (Saale) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 19 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei fachgeeignete Personen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
    2. Die Kassenprüfenden müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
    3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitglieder-versammlung die Entlastung des Vorstands.

  1.  

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    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein sieht sich den SDGs der Agenda2030 verpflichtet und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
    2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen; im Falle der Ablehnung ist keine Begründung notwendig. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod  (bei juristischen Personen mit deren Auflösung), Austritt oder Ausschluss.
    2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
    3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen (wenn konzeptionell nicht ausgeschlossen). Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
    3. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen, jedoch jederzeit Rede- und Antragsrecht.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

    1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
    2. Die Höhe und Frequenz der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles Weitere kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Ergänzend zur Satzung sind die Geschäftsbereiche der einzelnen Vereinsorgane in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Vorstand

    1. Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen und setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitz, der Stellvertretung und Schatzmeisterei.
    2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
    3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

§ 11 Bestellung des Vorstands

    1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
    2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

    1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz, bei Verhinderung von der Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch Protokollführung sowie vom 1. Vorsitz oder der Vertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) über Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) der Vereinshaushalt mit den zu tragenden Projekten,

d) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

g) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (per E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung einschließlich der Satzungszwecke, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
    3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz des Vorstands, bei Verhinderung von der Stellvertretung und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleitung, geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.Beschlüsse über eine Änderung der Satzung einschließlich eines Satzungszweckes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
    4. Eine Person kann nicht für mehrere Mitglieder gleichzeitig Stimmen abgeben.

§ 16 Referate

Zur Unterstützung der Bearbeitung verwaltungsbezogener Aufgaben kann der Vorstand Referate einsetzen, die den Vorstand bei seinen Tätigkeiten unterstützen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand verpflichtet werden, ein bestimmtes Referat einzusetzen. Einzelheiten, insbesondere zur Konstituierung, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Referaten, sind in der Allgemeinen Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Projektgruppen

Die Realisierung des Vereinszwecks geschieht vornehmlich durch Projektgruppen. Die Rechte und Pflichten einer solchen Projektgruppe sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigt für die Liquidierung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Medinetz Halle (Saale) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 19 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei fachgeeignete Personen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
    2. Die Kassenprüfenden müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
    3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitglieder-versammlung die Entlastung des Vorstands.

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